Keine Verordnungsobergrenze für Blutzuckerteststreifen
Keine Verordnungsobergrenze bei insulinpflichtigem Diabetes
Für die Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus der Typen 1 und 2 existieren keine
verbindlichen Mengenbeschränkungen. Ärzte dürfen ihren Patienten im Rahmen ihrer Therapiefreiheit die Menge an Teststreifen verschreiben, die sie nach ärztlicher Einschätzung (medizinische
Notwendigkeit) benötigen. Dies bestätigt die Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 28.01.2014 und bekräftigt damit unmissverständlich, dass ein vorgegebener
Orientierungsrahmen keine Höchstgrenze darstellt. Diese Erklärung der KV Westfalen-Lippe gilt bundesweit, da die Versorgung von Versicherten einheitlich und nicht länderspezifisch geregelt
ist.
Ambulante Pflegedienste sind nicht grundsätzlich verpflichtet die Blutzuckerteststreifen für ihre Kunden vorzuhalten.
Bisherige Verordnungspraxis
In zahlreichen Fällen orientierten sich Ärzte in der Verordnungspraxis von Blutzuckerteststreifen an sogenannten
"Orientierungs-" oder "Empfehlungsrahmen", die die Einhaltung von Verordnungsobergrenzen (i.d.R. 400 Teststreifen/Quartal) nahelegen. Diese wurden von den zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigungen und Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Unsicherheiten bei der Verordnung rührten zudem aus der Angst vor sogenannten Regressen, die dem Arzt bei unwirtschaftlicher
Verordnungspraxis und Überschreitung von Verordnungsmengen im Quartal drohen.
Der ‒ nicht bindende ‒ Orientierungsrahmen kann im Einzelfall überschritten werden, soweit der verordnende Arzt nach
Prüfung der patientenindividuellen Situation im Einzelfall feststellt, dass die medizinische Notwendigkeit für eine Versorgung oberhalb des Orientierungsrahmens gegeben ist.
Ausreichende Zahl an Blutzuckerteststreifen ist unverzichtbar
Die ausreichende Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei Diabetes-Patienten mit Insulinpflicht ist unverzichtbar zur
Kontrolle und sicheren Einstellung des Blutzuckerwerts und damit für die korrekte Diabetesbehandlung. Die Häufigkeit der Blutzuckerselbsttests und die benötigte Teststreifenmenge hängen dabei ab
von der Stoffwechselsituation und der einhergehenden Therapie sowie den Lebensumständen des Patienten, weswegen eine pauschale Richtgröße die notwendige und dem Patienten zustehende Versorgung
nicht gewährleisten kann. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) empfiehlt in ihren Leitlinien für Typ-1-Diabetiker die mindestens viermalige Blutzuckerselbstmessung täglich.
Bei Fehlbehandlung, etwa aufgrund insuffizienter Blutzuckerkontrollen, drohen Schädigungen von Blutgefäßen und Nerven, im
schweren Verlauf Koma, Demenz, Schlaganfall, Herzrhythmusstörungen und der plötzliche Herzstillstand. Die hieraus resultierenden Behandlungskosten sind ungleich höher als die Kosten zusätzlicher,
jedoch innerhalb der Behandlung erforderlicher Teststreifen. Der Zukauf von Teststreifen über die Verordnung des Arztes hinaus stellt für viele Patienten einen nicht leistbaren, eigenen
finanziellen Aufwand dar.
Therapiehoheit liegt beim behandelnden Arzt
Die amtliche Bestätigung einer Kassenärztlichen Vereinigung bekräftigt den verordnenden Ärzten die Therapiehoheit und die
notwendige Behandlungsfreiheit. Sie sichert die Versorgung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Krankenversicherung (§2 SGB V). Das
Wirtschaftlichkeitsgebot ist hierbei entsprechend zu beachten (§§ 12 und 106 SGB V).
Der BVMed begrüßt diese Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Der Verband setzt sich für die
Sicherstellung einer qualitätsgerechten gesamtheitlichen Diabetesversorgung und das Diabetes-Selbstmanagement ein. Eine erfolgreiche Diabetes-Therapie vermindert die Kosten von Folge- und
Nebenerkrankungen. Für die Diabetes-Behandlung ist die Blutzuckermessung ein unverzichtbarer Bestandteil.
Eine Beschränkung der Teststreifenmenge besteht lediglich für Patienten mit nicht insulinpflichtigem Diabetes Typ 2. Hier gilt quartalsunabhängig eine Obergrenze von 50 Teststreifen je Behandlungssituation.
Stand: Mai 2015
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